Satzung Naturschutzzentrum Ökowerk Berlin e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein heißt „Naturschutzzentrum Ökowerk Berlin e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Zweck des Vereins ist das Betreiben des Naturschutzzentrums Berlin im ehemaligen Wasserwerk am Teufelssee.

(2) Der Verein hat folgende Aufgaben:

a) Förderung und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, Volksbildung, Natur- und Umweltbildung - insbesondere für Kinder und Jugendliche -, Schaffung von Verständnis für ökologische Zusammenhänge, Umweltprobleme und –risiken sowie Lösungsmöglichkeiten;

b) Förderung von Umwelt- und Naturschutz, insbesondere des Klimas, der Ressourcen, der Böden und Gewässer und der Biodiversität, Förderung einer umweltverträglichen Kreislaufwirtschaft, sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen;

c) Unterstützung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Organisationen des nichtstaatlichen Umwelt- und Naturschutzes, z.B. durch gemeinsame Veranstaltungen und Projekte;

d) Forschung und Maßnahmen zur Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt;

e) Natur- und Landschaftsschutz sowie Natur- und Landschaftspflege in Berlin, insbesondere im Grunewald und dessen Umgebung;

f) Mitwirkung bei Planungen, die für den Schutz von Natur und Umwelt bedeutsam sind.

(3) Die Ziele sollen in erster Linie durch folgende Maßnahmen erreicht werden: Veranstaltungen im Ökowerk, in Berlin und Brandenburg für Schulklassen und Gruppen an Werktagen sowie für die allgemeine Öffentlichkeit an Wochenenden; fachbezogene Öffentlichkeitsarbeit in eigenen und fremden Presseorganen und elektronischen Medien; aktive Umsetzung von Landschaftspflege, Arten- und Naturschutz vor allem im Grunewald, z.B. beim Moor- und Amphibienschutz; aktive Beteiligung an der Berliner Naturschutzverbandsarbeit, u.a. im Rahmen der Verbandsbeteiligung.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Naturschutzzentrums Ökowerk Berlin fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Diese Zwecke werden innerhalb des Naturschutzzentrums insbesondere durch wissenschaftliche sowie im Sinne des Steuerrechtes durch ausschließliche und unmittelbare Maßnahmen zur Förderung der Satzungsziele erfüllt.

§ 4 Einrichtungen

Zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele kann der Verein Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Diese können natürliche und juristische Personen sein. Ordentliche Mitglieder sind rechtsfähige oder nicht-rechtsfähige Vereine und Einzelpersonen, die gemäß Zweckbestimmung tätig werden wollen. Mit der Beitrittserklärung erkennen die Antragstellenden diese Satzung an.

(2) Aufnahme und Ablehnung erfolgen durch Vorstandsbeschluss oder durch eine vom Vorstand hierzu delegierte Stelle und sind schriftlich mitzuteilen. Wird eine Beitrittserklärung nicht binnen 6 Wochen nach Zugang abgelehnt, ist diese anzunehmen. Die Mitteilung der Aufnahme gegenüber den Antragsstellenden hat spätestens mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den erforderlichenfalls die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig, ausgenommen Mitglieder nach § 5(4) und Ehrenmitglieder. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig und sind in den ersten drei Monaten des Jahres zu entrichten.

(4) Aktive Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder können, wenn sie - nach Absprache mit der Geschäftsführung oder dem Vorstand - an mindestens 5 Tagen im Jahr ehrenamtlich für den Verein tätig sind, jeweils für das laufende Jahr eine aktive (ordentliche) Mitgliedschaft erhalten, über die der Vorstand abschließend entscheidet.

b) Aktive Mitglieder zahlen in dem betreffenden Jahr keinen Beitrag. Aktive Mitglieder haben innerhalb Berlins Anspruch auf Fahrkostenerstattung für ehrenamtliche Einsätze im Ökowerk.

c) Die Rückerstattung eines schon gezahlten Jahresbeitrags kann bis zum 31.10. des laufenden Jahres beantragt werden.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen durch Auflösung.
  2. Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden kann.
  3. Durch Ausschluss aus dem Verein, wenn
  • Mitglieder gegen die Interessen des Vereins verstoßen haben oder
  • trotz wiederholter Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind.

§ 6 Organe

Der Verein hat folgende Organe:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedergruppen zusammen. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen - unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder.

(4) Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich im Mitteilungsblatt mit einer Frist von 14 Tagen unter Vorlage der Tagesordnung. Alternativ kann die Einladung per Post oder E-Mail erfolgen. Über die Sitzungen werden Protokolle gefertigt, die von dem/der ersten Vorsitzenden und der protokollführenden Person zu unterzeichnen sind.

(5) Anträge der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.

(6) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge.

§7a Digitale Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche sowie außerordentliche Mitgliederversammlung können durch eine digitale Mitgliederversammlung ersetzt werden.

(2) Hierüber entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung durch Mitgliederantrag getroffen werden. Im Fall des §7c Abs. 4 besteht dieses Ermessen nicht.

(3) Die regulären Vorschriften zur Mitgliederversammlung finden Anwendung, sofern §7a-7d nichts anderes bestimmen. Insbesondere § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

(4) Eine digitale Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist nicht zulässig.

§7b Anforderungen an die digitale Mitgliederversammlung

(1) Die digitale Mitgliederversammlung findet virtuell unter Einsatz von geeigneten Kommunikationsprogrammen statt. (2) Der Zugang zur digitalen Mitgliederversammlung muss durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise ein sicheres Passwort, geschützt werden und ohne Accounts bei Dritten möglich sein.

(3) Zugangsdaten müssen spätestens 2 Tage vor der Versammlung per E-Mail, bzw. 1 Woche vorher per Post versendet werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden.

(4) Die digitale Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder durch eine von ihm benannte Person moderiert. Diese ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Aufgabe der Moderation ist die Ermöglichung der ordentlichen Durchführbarkeit der digitalen Mitgliederversammlung. Zu diesem Zweck kann die Moderation Rederechte und Möglichkeiten zur Bildschirm- und Kameraübertragung gem. der Tagesordnung verteilen und entziehen. (5) Mitglieder müssen mit ihrem Klarnamen oder einem beim Verein hinterlegten Pseudonym teilnehmen. Nicht identifizierbare Teilnehmende können durch die Moderation von der Sitzung ausgeschlossen werden. Auf beides ist bei der Einladung hinzuweisen.

§ 7c Wahlen und Abstimmungen auf der digitalen Mitgliederversammlung

(1) Wahlen und Abstimmungen haben in einer Art und Weise zu erfolgen, die den Anforderungen an eine analoge Durchführung entsprechen.

(2) Personenwahlen haben in einem einheitlichen Verfahren zu erfolgen.

(3) Bei Entscheidungen, die keine Personenwahlen sind, kann die Stimmabgabe über unterschiedliche Kommunikationskanäle erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass eine doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen werden kann.

(4) Die Regelungen des §32 BGB sind hiervon unberührt.

§7d Abbruch der digitalen Mitgliederversammlung

(1) Eine digitale Mitgliederversammlung kann einstimmig durch den Vorstand abgebrochen werden, wenn a) eine geordnete Durchführung nicht mehr möglich ist b) es Hinweise gibt, dass die Zugangsdaten öffentlich oder unbefugten Dritten bekannt geworden sind.

(2) Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn keine mildere Alternative zur Verfügung steht.

(3) Der Abbruch ist unter Angabe der Gründe zu protokollieren und kann im Umlaufverfahren erfolgen.

(4) Eine abgebrochene digitale Mitgliederversammlung ist unverzüglich durch eine nicht digitale Mitgliederversammlung nachzuholen. Ist dies aus gewichtigen Gründen nicht möglich, kann erneut eine digitale Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 8 Vorstand

(1) Wahl des Vorstandes

a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

b) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können ihr Amt solange weiterführen, bis eine nachfolgende Person gewählt ist.

c) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

d) Die Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist auch innerhalb der Amtsperiode auf Mitgliederversammlungen möglich.

e) Vorstandsmitglieder können innerhalb des Vereins keine hauptamtlichen Tätigkeiten übernehmen.

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, denen innerhalb der Vorstandsarbeit bestimmte Aufgabenbereiche wie Finanzverwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Projektbegleitung u.a. übertragen werden können.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und zweite Vorsitzende. Jede/r von ihnen kann den Verein allein vertreten.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Naturschutzzentrums Ökowerk Berlin. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben, falls erforderlich, eine geschäftsführende Person zu berufen und hauptamtliche Mitarbeiter*innen zu beschäftigen. Die Aufgaben von Geschäftsführer*in und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen werden durch Arbeitsverträge festgesetzt.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der Person, die den ersten Vorsitz innehat, bei deren Verhinderung, die Person, die den zweiten Vorsitz innehat, geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wurde vom Vorstand ein*e Geschäftsführer*in eingesetzt, so kann diese*r an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die geschäftsführende Person kann durch Beschluss des Vorstandes von der Sitzung ausgeschlossen werden.

§ 8a Entlastung des Vorstandes

(1) Auf Antrag ist über die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Zu entlastende Personen sind gem. §34 BGB von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

(2) Die Entlastung kann einzeln, als auch für den gesamten Vorstand erfolgen und sowohl für einzelne Tätigkeiten als auch auf Zeiträume beschränkt werden.

(3) Die Entlastung bezieht sich nur auf Sachverhalte, von denen die Mitgliederversammlung auch Kenntnis hatte.

(4) Der Antrag auf Entlastung ist von der Antragsfrist des §7 (5) ausgenommen.

§ 9 Bildung von Arbeitskreisen

Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden. Alle an die Öffentlichkeit gerichteten Handlungen und Verlautbarungen der Arbeitskreise werden vorher mit dem Vorstand abgestimmt. Von den Sitzungen werden Protokolle gefertigt.

§ 10 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Änderungsanträge müssen mit der Einladung zu der Versammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins, eine Änderung seiner Zweckbestimmung und die eventuelle Fusion mit anderen Organisationen können rechtsgültige Beschlüsse nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden, und zwar mit mindestens 3/4-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Die angestrebten Beschlüsse müssen mit Begründung aus der Einladung hervorgehen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die STIFTUNG NATURSCHUTZ BERLIN, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

Berlin, den 15. Juni 2022 (Tag der Mitgliederversammlung)